DGUV-Vorschrift 3
Die hierzu wichtigsten Teile aus der Vorschrift.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebs mittel.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in
der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
§ 2
Begriffe
(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle
Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie
(z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen
und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen
(z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen
Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen
hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden
durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.
§ 3
Grundsätze
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel
nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten
werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.
(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel
festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen
Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich
behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass
die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaft en Zustand nicht
verwendet werden.
§ 5
Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung
vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung
und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden
muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu
beachten.
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfb uch mit bestimmten Eintragungen
zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen
Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift
entsprechend beschaff en sind.
